AGB

N.O.C  Engineering GmbH – Ingenieurdienstleistungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A. ALLGEMEINES
1.Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die
Dauer der Geschäftsverbindung zwischen N.O.C. Engineering und
dem Auftraggeber (AG oder Entleiher) für alle durch N.O.C. Engineering zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen, sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, N.O.C. Engineering hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2.Angebote und Unterlagen
2.1 Die Angebote von N.O.C. Engineering sind bis zur endgültigen
Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich N.O.C. Engineering die Eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch N.O.C. Engineering Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils
enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen
dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch N.O.C. Engineering.
3.Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von N.O.C. Engineering in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmass vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der
Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere
ausgeweitet, so kann N.O.C. Engineering eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. N.O.C. Engineering ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn N.O.C. Engineering den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von N.O.C. Engineering. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist N.O.C. Engineering berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4 Sämtliche Rechnungen von N.O.C. Engineering sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch
N.O.C. Engineering anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
4. Termine/Mitwirkungspflichten
4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt N.O.C. Engineering diese nach eigenem billigen Ermessen.
4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur
Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht
rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
4.3 Der AG haftet gegenüber N.O.C. Engineering dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch N.O.C. Engineering ausschließen oder beeinträchtigen.
4.4 Im Falle des Verzuges ist der AG berechtigt, für jede vollendete
Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als
5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6. entsprechend.
4.5 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um
die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird
durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder
-durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist N.O.C. Engineering von der Leistungsverpflichtung befreit.
5.Geheimhaltung
5.1 Der AG und N.O.C. Engineering sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist N.O.C. Engineering berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
5.2 Der AG und N.O.C. Engineering verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von
Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.
6.Haftung/Schadensersatz
6.1 N.O.C. Engineering leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
6.2 N.O.C. Engineering haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für
Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben,
unbeschränkt.
6.3 In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet N.O.C. Engineering für die
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen,
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Zudem ist
die Haftung auf 5 Mio. EUR je Verstoß bei Personen-, Sach- und
Vermögensschäden begrenzt; für Vermögensfolgeschäden gilt ein
Sublimit von 1,5 Mio. EUR. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden
fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf insgesamt
5 Mio. EUR begrenzt (Vermögensfolgeschäden 1,5 Mio. EUR), auch
dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.
6.4 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
N.O.C. Engineering haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
6.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in
24 Monaten.
6.6 Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. Ziffern 6.3, 6.4
und 6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach
zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
6.7 Sofern im Rahmen eines Auftrages CAD-Systeme von N.O.C. Engineering eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten
CAD-Systeme.
7.Nutzungsrechte
7.1 Für sämtliche von N.O.C. Engineering im Auftrag des AG entwickelten
Werke und Arbeitsergebnisse räumt N.O.C. Engineering dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen. N.O.C. Engineering ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode von erstellter Individualsoftware zur Verfügung zu stellen.
7.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von N.O.C. Engineering gemacht werden, ist N.O.C. Engineering nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
B. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSVERTRÄGE
8.Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Ergänzend gelten für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen dem
Entleiher und N.O.C. Engineering die folgenden Bedingungen:
8.1 N.O.C. Engineering steht dafür ein, dass der entsandte Arbeitnehmer
allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgewählt
und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft ist. Eine
weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.
8.2 N.O.C. Engineering selbst schuldet dem Entleiher gegenüber die
Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht. Der entsandte
Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfe von N.O.C. Engineering. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso sowie zur Abgabe oder Entgegennahme von
rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen
N.O.C. Engineering berechtigt.
8.3 Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer in
die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu
beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass
sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften
eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung
der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten
verantwortlich (Arbeitsschutzrecht). Werden die Bestimmungen des
Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die entsandten Arbeitnehmer
berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass N.O.C. Engineering den
Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.
8.4 N.O.C. Engineering haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte
der von dem entsandten Arbeitnehmer für den Entleiher verrichteten
Arbeiten. Der Entleiher stellt diesbezüglich N.O.C. Engineering von allen
etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der
Ausführung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen
Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber N.O.C. Engineering geltend
gemacht werden.
8.5 Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist N.O.C. Engineering zur
Überlassung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet.
8.6 Grundlage für die Berechnung der Vergütung von N.O.C. Engineering ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge:
Für die ersten beiden täglichen Mehrarbeitsstunden montags – freitags bleibt der Stundensatz unverändert.
Für jede weitere Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25 % erhoben.
Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben.
Für Sonn- und Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 70 % erhoben.
Bei Arbeitsausführung unter Strahlenschutzbedingungen erhöht sich der Normalstundensatz um 5 %. Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieblich festgesetzten Arbeitszeit des Entleihers ebenfalls als Normalstunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Fahrzeiten bei Dienstreisen werden als Normalarbeitszeit berechnet.
8.7 Schließt der Entleiher während der Arbeitnehmerüberlassung
oder in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten nach Ende der
Überlassung mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag,
der im Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten
Fähigkeiten und Tätigkeiten des entsandten Arbeitnehmers steht, so
gilt dies als Personalvermittlung. Je Einzelfall stellt N.O.C. Engineering dem AG ein angemessenes Honorar zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung.
8.8 Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung eines
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages können auf unbestimmte Zeit
abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge von beiden
Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende
gekündigt werden.
C. WERKVERTRÄGE
9.Besondere Bedingungen für Werkverträge
Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und N.O.C. Engineering gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
9.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von
N.O.C. Engineering durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
9.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und
Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und
Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG
durchgeführt wird, ausschließlich N.O.C. Engineering. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
9.3 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der
ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme
der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
9.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens
jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
9.3.2 Der AG ist verpflichtet, N.O.C. Engineering unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält N.O.C. Engineering zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
9.3.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die
Abnahme erklärt, kann ihm N.O.C. Engineering schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern N.O.C. Engineering hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich
spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG
beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
9.4 N.O.C. Engineering leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von N.O.C. Engineering ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von N.O.C. Engineering, in denen die Auftragsleistungen erbracht werden. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von N.O.C. Engineering.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von N.O.C. Engineering.
N.O.C. Engineering ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen
Privatrechts.
N.O.C. Engineering GmbH, Max-Planck Str. 11, 78052 Villingen-Schwenningen Fon +49 7721 406090 Fax +49 7721 40609-29info@noc-enginnering.de www.noc-engineering.de.de
Stand 11-07